Verfügt man selbst weder über ein ausreichendes Einkommen noch einen „Notgroschen“ und schuldet der Ehepartner bereits Unterhalt während des Getrenntlebens, kann er auch verpflichtet sein, als Unterhalt den sog. Verfahrenskostenvorschuss für ein gegen ihn beabsichtigtes familiengerichtliches Verfahren zu tragen. Dies hängt zum einen von seinem individuellen Einkommen ab, zum anderen von den Erfolgsaussichten des gegen ihn beabsichtigten Verfahrens. Da ein Scheidungsverfahren nach Ablauf des Trennungsjahrs aber immer Erfolg versprechend ist, ist diese Voraussetzung also immer erfüllt. Ob rechnerisch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht, sollte immer ein Fachanwalt für Familienrecht prüfen.