Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich auch die Kosten, die mit dem Umgang in Zusammenhang stehen. Er trägt beispielsweise die Fahrtkosten, d.h. er muss sich in der Regel darum kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc.
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte sehr weit von seinen Kindern entfernt wohnt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die Kosten allein zu tragen. Hier kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.
Bei einkommensschwachen Familien, insbesondere bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII, besteht die Möglichkeit, das der Umgangsberechtigte Kosten des Umgangs als sozialhilferechtlichen Mehrbedarf erstattet erhält (Bundessozialgericht Urteil vom 04.06.2014, AZ. B 14 AS 30/13 R).